Ein Schuldner wird in das Schuldnerverzeichnis eingetragen, wenn folgende gesetzliche Eintragungsgründe vorliegen.
Diese ergeben sich aus:
1. Zivilprozessordnung (ZPO)
Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis werden vorgenommen, wenn:
- der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist, § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO
- die Vollstreckung nach dem Inhalt der Vermögensauskunft offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen
Befriedigung des antragstellenden Gläubigers zu führen, § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO oder
- der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die vollständige
Befriedigung des antragstellenden Gläubigers nachweist, § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO.
Eintragungen im Schuldnerverzeichnis nach der Zivilprozessordnung werden automatisch nach drei Jahren (§ 882e Abs. 1 Satz 1 ZPO,
§ 4 Abs. 1 Satz 1 SchuFV) gelöscht.
Gegen die Eintragungsanordnung kann Widerspruch gem. §§ 882d Abs. 1, 764 Abs. 1 ZPO eingelegt werden. Sachlich zuständig
ist das Vollstreckungsgericht (§ 882d Abs. 1 ZPO) am Ort der Vollstreckungshandlung (§ 764 Abs. 2 ZPO). Die Widerspruchsfrist
beträgt zwei Wochen ab Bekanntgabe. Der Widerspruch hemmt nicht die Vollziehung. Nur auf ausdrücklichen Antrag des Schuldners
kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass die Eintragung einstweilen ausgesetzt wird.
2. Insolvenzordnung (InsO)
Gemäß § 26 Abs. 2 InsO und § 303a InsO ordnet das Insolvenzgericht in folgendem Fall die Eintragung der Schuldner in
das Schuldnerverzeichnis an:
- der Eröffnungsantrag wurde mangels Masse abgewiesen
- Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 InsO
- Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 296 InsO
- Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 297 InsO
- Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 297a InsO
- Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 296, 297 InsO
- Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 296, 297a InsO
- Widerruf der Restschuldbefreiung gem. § 303 InsO.
Eintragungen im Schuldnerverzeichnis nach der Insolvenzordnung werden automatisch nach drei Jahren (§ 882e Abs. 1 Satz 1 ZPO,
§ 4 Abs. 1 Satz 1 SchuFV) gelöscht.